AGBs

1. Pflichten des Vermieters:

Der Vermieter überlässt dem Mieter ein technisch einwandfreies und verkehrssicheres Fahrzeug.
Die Wartung und Reparatur der Fahrzeuge wird vom Vermieter durchgeführt. Falls sich das Fahrzeug an einem anderen Standort befinden sollte, ist telefonisch, Anweisung des Vermieters einzuholen.
Soweit der Mieter nicht nach Nr. 3 der Bestimmungen haftet, trägt der Vermieter die Kosten.
Wenn der Mieter ohne Zustimmung und entgegen der Anweisung gehandelt hat, steht dem Vermieter das Recht zu, Schadenersatz geltend zu machen.

2. Pflichten des Mieters:

Durch seine Unterschrift, erkennt der Mieter an, dass er das Fahrzeug in technisch einwandfreiem und verkehrs-sicherem Zustand übernommen hat.
Des Weiteren wurden dem Mieter eine Kopie des Fahrzeugscheins und ein Vertragsbeleg ausgehändigt.
Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verschließen und gegen Diebstahl zu sichern.
Die Fahrzeugladung ist ausreichend und nach gesetzlichen Bestimmungen zu sichern.
Die maximale Ladelast darf nicht überschritten werden.
Es dürfen keinerlei Gefahrenstoffe (Benzine, Öle, etc.) in einem Anhänger transportiert werden.
Führungsberechtigt ist nur der Mieter, dessen Angestellte und der im Vertrag angegebene Fahrer.
Der Mieter ist dazu verpflichtet sich vom Vorhanden sein einer gültigen Fahrerlaubnis des Fahrers zu überzeugen.

3. Haftung:

Die Fahrzeuge sind kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von 500.- Euro. Die Selbstbeteiligung tritt auch bei nicht angekoppeltem Zustand in Kraft.
Der Mieter haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, wenn er das Fahrzeug beschädigt oder eine sonstige Vertragsverletzung vorliegt. Bei Anhängern mit Hochplane ist besonders auf Windverhältnisse zu achten. Das Fahren mit Anhänger ist den Straßen- und Wetterverhältnissen
anzupassen.
Zu jedem Fahrzeug wird ein Kupplungsschloss beigelegt, das auch benutzt werden muss.
Wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat, ist er in vollem Umfang für Reparaturkosten, sowie weiterer Folgekosten wie, Abschleppkosten, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Mietausfall haftbar.
Für alle durch das Ladegut entstehenden Schäden haftet der Mieter.
Bei Mietausfallkosten haftet der Mieter mit einer Grundgebühr je Ausfalltag, an dem das beschädigte Fahrzeug dem Vermieter nicht zur Verfügung steht.

Bei Fahrten außerhalb Deutschlands, haftet der Mieter bei Beschädigungen und Diebstahl, in vollem Umfang für Ausfall,- Reparatur und Wiederbeschaffungskosten.

4. Anzeigepflicht:

Bei Beschädigungen und Diebstahl des Fahrzeugs und Verkehrsunfällen aller Art (Bagatellschäden) ist sofort der Vermieter zu benachrichtigen und in jedem Fall die Polizei hinzu zuziehen, auch wenn kein anderer unfallbeteiligt ist. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht geltend gemacht werden.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich über den Unfallhergang wahrheitsgemäß mit Name, und Anschrift des Unfallbeteiligten und der eingeschalteten Polizeidienststelle schriftlich zu unterrichten.
Der Mieter wurde auf dessen Führerscheinklasse überprüft, auf das zulässige Gesamtgewicht und die Nutzlast des Anhängers hingewiesen.
Sollte der Mieter gegen diese Vorschriften handeln, wird der Vorgang als grob fahrlässig oder als Vorsatz behandelt (s. Punkt 3. Haftung).

5. Rückgabe:

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug und die Fahrzeugpapiere in dem von Ihm übernommenen Zustand bei Ablauf der Mietzeit, während der üblichen Geschäftszeiten und Ort, zurückzugeben.
Bei Verschmutzungen durch Chemikalien oder Ölen wird eine Reinigungs- und Entsorgungspauschale von 20.-€ erhoben.
Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe schuldet der Mieter dem Vermieter eine Nutzungsentschädigung für jeden angefangenen Tag.
Bei Abstellen des Fahrzeugs außerhalb der Geschäftszeiten, haftet der Mieter für jeglichen Schaden bis zur Übernahme des Anhängerverleihs Schandl.
Die Rücknahme erfolgt durch Auszahlung der hinterlegten  Kaution.

6.  Gerichtsstand:

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist München.

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